Mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie werden die Richtlinien des Europäischen Parlaments sowie des Rates vom 23.04.2008 für Verbraucherkreditverträge in deutsches Recht umgesetzt.
Darüber hinaus soll die nach wie vor herrschende bestehende Rechtsunsicherheit durch eine formelle gesetzliche Regelung beseitigt werden.
Die Verbraucherkreditrichtlinie war bis zum 11. Juni 2010 in deutsches Recht umzusetzen.
Sie hilft Kreditsuchenden sich besser zu orientieren. Im Wesentlichen werden Kreditangebote detaillierter dargestellt und mit wesentlich mehr Transparenz hinsichtlich Zinsen in Form von sogenannten repräsentativen Beispielen versehen.
Das repräsentative Beispiel muss folgende Mindestangaben beinhalten:
Nettodarlehensbetrag, Vertragslaufzeit, etwaige Bearbeitungsentgelte sowie der Sollzinssatz (früher auch Nominalzins genannt). Der Sollzinssatz muss einen 2/3 Zinssatz ausweisen. (Der 2/3 Zinssatz beschreibt den Zinssatz der vom Kreditinstitut zu mindestens zwei Dritteln an die Antragsteller eines Kredites gewährt werden.
Der Hintergedanke bei diesem Gesetz, ist den Verbraucher vor Kreditangeboten zu schützen, die beispielsweise ausschließlich mit Lockangeboten in Form von Sollzinsen werben und zusätzliche Gebühren oder Kosten verschleiern.
Ferner soll der Kunde bei Angeboten von z.B.: 2,99% effektiven Jahreszinses darauf hingewiesen werden, dass dieser Zinssatz an eine entsprechende Vertragslaufzeit, Bonität und Nettokreditsumme gebunden ist, die nie dem 2/3 Zinssatz entsprechen.
In der Vergangenheit gab es erhebliche Verärgerung der Kreditinteressenten, wenn bei Antragstellung von Krediten exorbitante Zinssätze und Gebühren veranschlagt wurden.
Eine Nichtbeachtung der Verbraucherkreditrichtlinie von den Seitenbetreibern führt zu Geldbußen von bis zu 50.000 EUR sowie Abmahnungen durch die Mitbewerber.