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Das Haus, Grundstück oder die Wohnung wurde an einen Gläubiger mittels Hypothek verpfändet. Wenn es aber mehrere Hypothekengläubiger gibt, die Anteile an dem Gebäude, dem Grundstück oder der Wohnung haben, so existiert eine bestimmte Rangfolge. Nach dieser richtet sich, wen der Schuldner zuerst auszahlen muss.

In den meisten Fällen werden heutzutage Darlehen auf ein Gebäude, Grundstück oder Wohnungseigentum als Grundschuld bestellt. Auch hier wird im Grundbuch eine bestimmte Reihenfolge der Darlehensgläubiger eingetragen. Kommt es wegen einer nicht regelmäßig erfolgten oder eingestellten Ratenzahlung zu einer Zwangsvollstreckung, so hat zunächst der erste Gläubiger das Recht, den entsprechenden Antrag zu stellen und Anspruch auf die Auszahlung.

Es kann sein, dass nachrangige Gläubiger das Nachsehen haben, wenn der erste Gläubiger die Summe vollständig aufbraucht.

Wird für ein Haus ein Darlehen aufgenommen, so bezeichnen das die meisten Menschen fälschlicherweise als Hypothek. Richtig betrachtet, ist die Hypothek ein Grundpfandrecht, das oft als Sicherungsmittel für Kredite eingesetzt wird. Der Begriff findet sich rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch unter dem deutschen Sachenrecht. Die Hypothek ist ein dingliches Recht des Gläubigers an einem Grundstück. Es handelt sich also nicht nur um Eigentum an einem Haus, sondern z. B. auch um Grundstücks- oder Wohnungseigentum sowie Erbbaurecht.

Der Gläubiger wird Hypothekar genannt. Er kann bestimmte Zahlungen in Form von Geld aus einem Grundstück fordern, was mit einer regelmäßigen Zahlung des Schuldners abgegolten wird. Kann der Schuldner nicht zahlen, kommt es zu einer Zwangsvollstreckung. Der Hypothekengläubiger kann dann das Grundstück veräußern.