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Effekten sind so genannte Teilhaberrechte oder auch langfristige Forderungen im Sinne von vertretbaren Kapitalwertpapieren. Sie garantieren homogene, einheitliche, übereinstimmende Rechte und entspringen alle dem gleichen Typ bzw. gehören der gleichen Kategorie an. Effekten sind demnach austauschbar und können gewechselt werden, ohne dass inhaltliche bzw. rechtliche Änderungen beim entsprechenden Inhaber dieser Wertpapiere auftreten. Das WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) stellt das gesetzliche Fundament für Effekten dar.

Der Tausch bzw. Transfer von Effekten vollzieht sich am Umschlagplatz der Börse. Gerade die Börse ist bedingt durch ihre Systematik, den Aufbau und die Arbeitsweise dafür bekannt, dass jede Form von Wertpapieren – so auch Effekten – unverzüglich, verlässlich und korrekt bewertet und zu erträglichen Kosten sowohl gekauft als auch veräußert werden können.

Es können prinzipiell 3 Arten von Effekten unterteilt werden: GläubigereffektenTeilhabereffekten und Mischformen. Eine weitere Möglichkeit ist auch die Unterscheidung der Effekten nach Art der Geschäfte: Kundengeschäfte und Eigengeschäfte.

Mischformen (Effekten), verbriefen nicht nur das unter Gläubigereffekten beschriebene Forderungsrecht, sondern gleichzeitig auch ein Miteigentumsrecht, indem beide Wertpapierarten zusammengefügt bzw. kombiniert werden. Als Beispiele gelten Genussscheine und Optionsanleihen.

Kundengeschäfte (Effekten), schließen alle Anweisungen, Beauftragungen und Anordnungen ein, die im Namen und auf Rechnung eines speziellen Kunden getätigt werden. Vordergründig werden bei dieser Art von Geschäft Effekten gekauft und veräußert bzw. damit einhergehend reserviert, sichergestellt, verwahrt und