Als nachrangiges Darlehen werden Darlehen bezeichnet, die nach bereits vorhandenen Grundpfandrechten in das Grundbuch eingetragen werden und daher in der Rangfolge untergeordnet sind.
Finanzierungen per Nachrangdarlehen sind teurer als erstrangige Darlehen. Wenn man einen Immobilienkredit benötigt und wenn im Grundbuch bereits Grundpfandrechte eingetragen sind, kommt ein nachrangiges Darlehen in Betracht. Da der Kreditgeber im Fall der Fälle erst nach den erstrangigen Darlehen befriedigt wird, ist diese Finanzierungsform für ihn riskanter und daher teurer als erstrangige Darlehen. Außerdem ist es von Haus aus schwierig, ein Kreditinstitut zu finden, das eine Finanzierung genehmigt.
Meist wird in diesen Fällen von mehreren möglichen Faktoren ausgegangen, unter anderem einer Prüfung des Verkehrswertes und Vorbelastung durch eine bestehende Hypothek. Bis zu einer Vorbelastung von ca. 40 Prozent des Verkehrswertes fallen die Zinssätze noch recht gut aus, aber über diesen Wert hinaus wird es schwierig und teuer.
Gemäß § 488 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Darlehen ein Kredit, bei dem einem Kreditnehmer Bar- oder auch Buchgeld (Liquidität) unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher vertragsgemäßer Vereinbarungen bezüglich der ausgehandelten Laufzeit zur Verfügung gestellt wird. In „credere“, dem lateinischen Wort für Glauben und Vertrauen und „creditum“, was soviel wie Treue bedeutet, liegen die Ursprünge des Begriffs „Kredit“. Die Geldleihe stellt folglich in der Theorie eine Geldanleihe dar. Eine andere Variante besteht dabei im Sachdarlehen, wobei einem Kreditnehmer ein ausgehandeltes Entgelt für eine vertretbare Sache überlassen wird und dies über einen ebenfalls festgelegten Zeitraum. Tritt die Fälligkeit ein, so ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das Entgelt in gleicher Menge und Art zu entrichten.
Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist die Voraussetzung für die Aufnahme von einem Darlehen. Durch zwei gegenläufige Willenserklärungen kommt ein solcher Vertrag über das Schuldrecht zusammen. Einige der Punkte eines solchen Abkommens sind unter anderem:
- Laufzeit
- Darlehenshöhe
- Darlehensart
- Rückzahlungsart
- Kosten
- Gerichtsstand
- Besicherung
- Kündigungsmöglichkeiten
- Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Vorgaben zum Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 ff BGB) gelten bei Darlehen für private Haushalte.
Die Bonität und die Dauer eines Kredits ist dafür verantwortlich, welche Konditionen für den Darlehensnehmer gelten werden. Es wird also vom Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Antragsstellers geprüft. Darlehen werden in kurz-, mittel- oder langfristige Finanzierungen unterschieden.
Die Bezeichnung Abtretung wird gleichbedeutend mit Sicherheitsabtretung gebraucht. Diese dient der Sicherung eines Kredites oder eines Darlehens. Dabei tritt der Schuldner oder Kreditnehmer z.B.; seine Forderungen, die er gegenüber Dritten hat, an den Kreditgeber ab.
Wenn der Schuldner den Kredit nicht mehr bedienen kann, so kann sich der Schuldner an den Dritten wenden und seine Ansprüche geltend machen. Es gibt genaue gesetzliche Festlegungen, bei welchen Forderungen diese Abtretung möglich ist. Man nennt die Abtretung auch Zession. Die Übertragung der Forderungen wird in einem formlosen Vertrag vereinbart. Den alten Gläubiger nennt man dabei Zedenten, den neuen Gläubiger Zessionar.