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Mai 31

Paragraph 15 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet börsennotierte Unternehmen, sämtliche Unternehmenszahlen und bedeutsamen Abschlüsse, welche Aktienkurse erheblich beeinflussen könnten, „ad hoc“ der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Dies bedeutet eine Veröffentlichung unverzüglich und – wenn möglich – für alle Teilnehmer am Markt gleichzeitig. Dies muss in einem elektronischen Informationssystem oder in einem überregionalen Börsen-Pflichtblatt geschehen. Spezielle Ad-hoc-Dienstleister übernehmen diese Publizierung. Im Geschäftsalltag bezeichnet der Begriff „Ad hoc“ eine umgehende Erledigung, z. B. von Aufgaben.

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