Paragraph 15 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet börsennotierte Unternehmen, sämtliche Unternehmenszahlen und bedeutsamen Abschlüsse, welche Aktienkurse erheblich beeinflussen könnten, „ad hoc“ der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Dies bedeutet eine Veröffentlichung unverzüglich und – wenn möglich – für alle Teilnehmer am Markt gleichzeitig. Dies muss in einem elektronischen Informationssystem oder in einem überregionalen Börsen-Pflichtblatt geschehen. Spezielle Ad-hoc-Dienstleister übernehmen diese Publizierung. Im Geschäftsalltag bezeichnet der Begriff „Ad hoc“ eine umgehende Erledigung, z. B. von Aufgaben.








